Zurück zur Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von

Richard Schmiedt
Schmiedt Recruiting
An der Tuchbleiche 19
69488 Birkenau

- im Folgenden: Auftragnehmer -

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.

1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.

1.1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.2.1 Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag gegeben Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.

1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.

1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.

1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.

1.2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung" bleiben hiervon unberührt.

1.2.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.

1.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

1.3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle von einer KI generierten Inhalte nach der Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass dieser berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Will der Kunde, dass KI-Technologien für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat er dies dem Auftragnehmer in Textform eigenständig mitzuteilen.

1.3.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass Inhalte, die ganz oder teilweise mit KI erstellt wurden, nicht die Rechte von Dritten verletzen. Sofern an Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden, ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass eine solche Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B. indem die KI-generierten Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtschutz erreicht wird).

1.3.3 Eine separate Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung). Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden.

Teil 2 – Recruiting und Marketing

2.1 Schaltung von Werbeanzeigen

2.1.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen").

2.1.2 Der Auftragnehmer berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z. B. Verkaufszahlen, Leads) sind hierbei nicht geschuldet.

2.1.3 Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch allein dem Kunden. Der Auftragnehmer wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt, nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte der Auftragnehmer in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht verstoßen, kann der Auftragnehmer das Einstellen solcher Inhalte bzw. Erstellen der Anzeigen verweigern.

2.1.4 Alle Inhalte können vom Kunden abgenommen werden, wenn der Kunde das möchte. Dann schaltet der Auftragnehmer die Anzeigen über sein eigenes Werbekonto (Werbeanzeigenmanager) und ist insoweit gegenüber dem Werbenetzwerk Werbetreibender. Das Werbekonto bleibt im Eigentum des Auftragnehmers. Die Regelungen unter „Haftung/Freistellung" bleiben unberührt.

2.1.5 Die Kosten für die Schaltung der Anzeigen trägt der Auftragnehmer.

2.2 Recruiting-Leistungen

2.2.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei der Besetzung offener Stellen. Auf Grundlage der Stellenbeschreibung des Kunden erstellt der Auftragnehmer die Stellenanzeige, schaltet Kampagnen auf Instagram und Facebook, kommuniziert mit Bewerbern per WhatsApp, nimmt anhand der Antworten der Bewerber auf Qualifizierungsfragen eine Vorauswahl nach den vom Kunden festgelegten Regeln (z. B. Verfügbarkeit) vor, stellt dem Kunden Bewerberreports als passwortgeschütztes PDF bereit und vereinbart Vorstellungsgespräche im Kalender des Kunden. Hierbei können KI-Tools gemäß Ziffer 1.3 eingesetzt werden.

2.2.2 Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmte Anzahl oder Qualität von Bewerbungen und keine Besetzung der Stelle geschuldet.

2.2.3 Die Entscheidung über die Einladung, Auswahl und Einstellung von Bewerbern sowie über den Abschluss des Arbeitsvertrags trifft ausschließlich der Kunde. Der Kunde bleibt Arbeitgeber.

2.2.4 Der Kunde legt die Auswahlkriterien für die Vorauswahl fest und ist dafür verantwortlich, dass diese mit geltendem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), vereinbar sind. Ziffer 1.2.1 und Ziffer 3.6.2 gelten entsprechend.

2.2.5 Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer durch eine vollständige Stellenbeschreibung, die für die Terminvereinbarung erforderliche Kalenderfreigabe oder die Mitteilung von Terminfenstern, eine Rückmeldung zu vorgeschlagenen Bewerbern innerhalb von wenigen Werktagen und die Wahrnehmung vereinbarter Termine. Ziffern 1.2.5 und 1.2.6 gelten entsprechend.

2.3 Vergütung

2.3.1 Für die Leistungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 schuldet der Kunde je zu besetzender Stelle eine einmalige Vergütung. Die Höhe der Vergütung nennt der Auftragnehmer dem Kunden im Erstgespräch, das per Videokonferenz (Google Meet) stattfindet. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein Erfolgshonorar wird nicht geschuldet.

2.3.2 Der Kunde zahlt die im Erstgespräch genannte Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer über den Zahlungsdienstleister Stripe. Die Vergütung ist vor Beginn der Leistungserbringung fällig. Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungserbringung nach Zahlungseingang.

2.3.3 Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn der Kunde einen durch die Leistungen des Auftragnehmers gewonnenen Bewerber einstellt und das Arbeitsverhältnis die Probezeit übersteht. Die Vergütung ist unabhängig vom Eintritt einer erfolgreichen Vermittlung geschuldet (vgl. Ziffer 2.2.2). Die Folgen einer nicht bestandenen Probezeit regelt Ziffer 2.4.

2.3.4 Mit der Vergütung sind die Schaltkosten im Rahmen von Ziffer 2.1.5 abgegolten.

2.4 Ersatzleistung

Endet das Arbeitsverhältnis mit einem erfolgreich vermittelten Bewerber innerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit, höchstens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt, durch Kündigung des Bewerbers oder durch eine Kündigung des Kunden aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Bewerbers liegen, führt der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden einmalig und ohne weitere Vergütung eine Ersatzkampagne für diese Stelle durch. Der Kunde teilt die Beendigung innerhalb von 14 Tagen mit. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung besteht nicht.

2.5 Bewerberdaten und Datenschutz

2.5.1 Für die Bewerberdaten ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, der Auftragnehmer verarbeitet diese Daten in seinem Auftrag. Die Parteien schließen hierzu vor Beginn der Leistungserbringung den Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) gemäß Ziffer 1.2.4, der auf der Website des Auftragnehmers abrufbar ist.

2.5.2 Die Kommunikation mit Bewerbern per WhatsApp erfolgt auf Grundlage der Einwilligung der Bewerber, die der Auftragnehmer einholt und dokumentiert. Der Auftragnehmer weist Bewerber zu Beginn jedes Gesprächs darauf hin, dass sie mit einem KI-Agenten schreiben, verweist mit der ersten Nachricht auf die Datenschutzhinweise zum Bewerbungsverfahren und ermöglicht Bewerbern, weitere Nachrichten jederzeit mit dem Stichwort „STOP" abzubestellen.

2.5.3 Der Auftragnehmer verwendet die Angaben des Kunden zur Stelle und die Daten der Bewerber ausschließlich für den Recruiting-Prozess des Kunden. Eingesetzte Dienstleister und der jeweilige Ort der Datenverarbeitung ergeben sich aus dem AV-Vertrag.

Teil 3 – Sonstige Bestimmungen

3.1 Preise und Vergütung

Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien. Sie wird im Erstgespräch genannt und richtet sich nach Ziffer 2.3.

3.2 Abnahme

Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs.2 S.1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

3.3 Mängelgewährleistung

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

3.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

3.4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.

3.4.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem Auftragnehmer ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

3.5 Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmens enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

3.6 Haftung/Freistellung

3.6.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

3.6.2 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

3.7 Schlussbestimmungen

3.7.1 Die zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

3.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.